DGUV Information 209-001 - Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkszeugen

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Abschnitt 13.2 - 13.2 Verwendung von Handwerkszeugen in explosionsgefährdeten Bereichen

Bei Arbeiten mit Werkzeugen in explosionsgefährdeten Bereichen ist in jedem Einzelfall das zu verwendende Handwerkszeug sorgfältig auszuwählen.

Nach den Explosionsschutz-Regeln sind Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens in Zonen eingeteilt.

Für Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre aus einem Gemisch aus Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln auftreten kann gilt:

  • Zone 0 umfasst Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.

  • Zone 1 umfasst Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt.

  • Zone 2 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre nur selten und während eines kurzen Zeitraumes auftritt.

Für Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre durch Staub/Luft-Gemische auftreten kann gilt:

  • Zone 20 umfasst Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre durch Staub/Luft-Gemische ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.

  • Zone 21 umfasst Bereiche, in denen (auch zeitlich überwiegend) explosionsfähige Atmosphäre durch Staub/Luft-Gemische gelegentlich auftritt.

  • Zone 22 umfasst Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraumes.

Nach altem Recht (§ 19 Abs. 1) gibt es neben den Zonen 20, 21 und 22 noch die Zonen 10 und 11, dabei gilt:

  • Zone 10 umfasst Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre durch Staub langzeitig oder häufig vorhanden ist.

  • Zone 11 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gelegentlich durch Aufwirbelung abgelagerten Staubes gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kurzzeitig auftritt.

Beim Einsatz von Handwerkszeugen in explosionsgefährdeten Bereichen unterscheidet man zwei Arten von Werkzeugen:

  1. a)

    Werkzeuge, bei deren Einsatz nur ein einzelner Funke entstehen kann (z.B. Schraubendreher, Schraubenschlüssel)

    und

  2. b)

    Werkzeuge, bei denen bei der Bearbeitung eine Vielzahl von Funken (z.B. Stemmarbeiten) erzeugt werden.

In den Zonen 0 und 20 dürfen keine Werkzeuge eingesetzt werden, die Funken erzeugen können. Werkzeuge für den Gebrauch in den Zonen 0 und 20 müssen speziell dafür konstruiert und hergestellt sein. Reibvorgänge zwischen Leichtmetallen und Eisen oder Stahl sind auszuschließen.

In den Zonen 1 und 2 sind nur Stahlwerkzeuge gemäß a) zulässig, für die Zone 1 besteht abweichend davon ein Verwendungsverbot von Stahlwerkzeugen, wenn die Explosionsgefahr durch z.B. Acetylen, Wasserstoff oder Schwefelkohlenstoff (Stoffe der Explosionsgruppe IIc) gegeben sein kann.

Werkzeuge gemäß b) sind nur zulässig, wenn sichergestellt wird, dass am Arbeitsplatz keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorliegt.

In den Zonen 21 und 22 sind Stahlwerkzeuge gemäß a) zulässig. Stahlwerkzeuge gemäß b) sind nur zulässig, wenn die Staubexplosionsgefahr für den Arbeitsbereich sicher vermieden wird (Reinigung, Befeuchtung, Abschottung).

Das Arbeiten mit Werkzeugen in den Zonen 1, 2, 21 und 22 sollte in einem Erlaubnisschein-Verfahren schriftlich geregelt werden.

Weiter gehende Informationen zu möglichen Zündquellen siehe Explosionsschutz-Richtlinien, Abschnitte 2.3.1 bis 2.3.3.