DGUV Information 214-033 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen Kriterien für den sicheren Betrieb bei der Abfallsammlung

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Vergabe von Aufträgen zur Abfallsammlung

Bei der Vergabe von Aufträgen steht der Auftraggeber in der Pflicht, den Auftragnehmer bei der Ermittlung aller mit der Abfallsammlung verbundenen Gefährdungen zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere Gefährdungen, die sich aus der Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsmitteln sowie aus der Gestaltung des Arbeitsplatzes und von Arbeitsabläufen ergeben.

Bei der Abfallsammlung ist der Auftraggeber daher verpflichtet, dem Entsorgungsunternehmen die erforderlichen Informationen über ungeeignete Straßen zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug ist es erforderlich, dass das Entsorgungsunternehmen die technischen Parameter der eingesetzten Sammelfahrzeuge wie Breite, Höhe, Wenderadius und Gewicht spezifiziert und dem Auftraggeber mitteilt. Eine Mitteilung ist außerdem erforderlich, wenn Gefährdungen wegen ungeeigneter Straßen oder Behälterstandplätzen festgestellt werden.

Unabhängig von der Vertragsgestaltung besteht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die gegenseitige Verpflichtung, bei der Auswahl und Gestaltung der Schutzmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Solche Maßnahmen umfassen z. B.

  • die Auswahl geeigneter Abfallsammelfahrzeuge,

  • logistische Konzepte zur Abfallsammlung,

  • Festlegungen über Behälterstandplätze und Information der Anlieger,

  • Festlegungen von Verhaltensweisen bei Störungen, z. B. durch falsch parkende Fahrzeuge,

  • ggf. bauliche Maßnahmen.

Die dargestellten Verpflichtungen müssen bei der Gestaltung und Durchführung von Aufträgen zur Abfallsammlung gegenseitig erfüllt werden. Da Versäumnisse beträchtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, sollte eine systematische Dokumentation erfolgen.