Abschnitt 5.4 - 5.4 Einweisung
Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und die einweisende Person müssen sich über die Verwendung von Handzeichen verständigen. Das Fahrpersonal muss das Fahrzeug sofort anhalten, wenn es die einweisende Person nicht mehr sehen kann.
Abb. 12
Handzeichen zum Einweisen
Die einweisende Person sollte zur besseren Erkennbarkeit mit Warnkleidung, mindestens mit Warnweste, bekleidet sein.