DGUV Information 214-033 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen Kriterien für den sicheren Betrieb bei der Abfallsammlung

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Einweisung

Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und die einweisende Person müssen sich über die Verwendung von Handzeichen verständigen. Das Fahrpersonal muss das Fahrzeug sofort anhalten, wenn es die einweisende Person nicht mehr sehen kann.

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Abb. 12
Handzeichen zum Einweisen

Die einweisende Person sollte zur besseren Erkennbarkeit mit Warnkleidung, mindestens mit Warnweste, bekleidet sein.