DGUV Information 214-033 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen Kriterien für den sicheren Betrieb bei der Abfallsammlung

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Maßnahmen bei der Rückwärtsfahrt

Die Rückwärtsfahrt erfordert besondere Maßnahmen, z. B. dass

  • die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eingewiesen wird,

  • für die einweisende Person beiderseits des Abfallsammelfahrzeugs ein Sicherheitsabstand zu ortsfesten Einrichtungen oder abgestellten Fahrzeugen von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückfahrtstrecke gewährleistet ist,

  • die zurückzulegende Strecke nicht länger als 150 m ist,

  • die Sicht des Fahrpersonals durch die Rückspiegel nicht behindert ist z. B. durch Bäume, Äste, Strauchwerk und dergleichen,

  • sich im Gefahrenbereich des Abfallsammelfahrzeugs keine Personen aufhalten.