Abschnitt 5.2 - 5.2 Maßnahmen bei der Rückwärtsfahrt
Die Rückwärtsfahrt erfordert besondere Maßnahmen, z. B. dass
die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eingewiesen wird,
für die einweisende Person beiderseits des Abfallsammelfahrzeugs ein Sicherheitsabstand zu ortsfesten Einrichtungen oder abgestellten Fahrzeugen von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückfahrtstrecke gewährleistet ist,
die zurückzulegende Strecke nicht länger als 150 m ist,
die Sicht des Fahrpersonals durch die Rückspiegel nicht behindert ist z. B. durch Bäume, Äste, Strauchwerk und dergleichen,
sich im Gefahrenbereich des Abfallsammelfahrzeugs keine Personen aufhalten.