Abschnitt 3.9 - 3.9 Privatstraßen
Privatstraßen sind keine öffentlichen Straßen und somit in vielen Abfallwirtschaftssatzungen von der Entsorgung ausgeschlossen. Sollte die Entsorgung der Abfälle an den Grundstücken nur durch Befahren einer Privatstraße bzw. eines Privatgrundstückes möglich und gewollt sein, muss eine schriftliche Haftungsfreistellung des Auftraggebers und eine Haftungsfreistellungserklärung (Anhang 4) zum Befahren vorliegen.
Abb. 7
Privatgrundstück, welches nicht ohne Zustimmung des Eigentümers befahren werden darf