DGUV Information 209-070 - Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Arbeiten an hydraulischen Pressen

Pressen werden gemäß der europäischen Maschinen-Richtlinie als besonders gefährliche Maschinen eingestuft. Somit haben die Pressenhersteller die Maschinen mit aufwendiger Sicherheitstechnik auszurüsten. Auf Grund dieser aufwendigen Sicherheitstechnik müssen sich Hydraulik-Instandhalterinnen und -Instandhalter vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten über die Besonderheiten dieser Maschinen umfassend informieren.

Vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten ist der Antrieb auszuschalten und eine vorhandene Ausschalteinrichtung zu betätigen.

Bei Arbeiten an hydraulischen Pressen unterhalb einer hochgehaltenen Last, z. B. Oberwerkzeug, ist zunächst die Einrichtung gegen Absinken des Stößels in die Schutzstellung zu bringen. Diese ist an Pressen mit einer Pressentischtiefe von mehr als 800 mm und einer Hubhöhe von mehr als 500 mm in der Regel eingebaut. Falls keine Einrichtung an der Presse vorhanden ist, ist eine Abstützung (siehe Abbildung 28) einzusetzen, die bei abgeschaltetem Antrieb auftretende Kräfte aufnehmen kann.

Hinweise dazu enthält auch Abschnitt Nr. 3.6 des Kapitels 2.3 (Pressen der Metallbe- und -verarbeitung) der DGUV Regeln 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln".

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Abb. 28
Eingesetzte Abstützung an einer hydraulischen Presse