DGUV Information 203-042 - Auswahl und Benutzung von Laser-Schutzbrillen, Laser-Justierbrillen und Laser-Schutzabschirmungen

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Schutzstufenermittlung für modengekoppelte Laser (Kennbuchstabe der Betriebsart: M) Impulsdauer < 10-9 s

Zur Bestimmung der Schutzstufe sind grundsätzlich 2 Kriterien - Impulsbetrachtung und Dauerstrichbetrachtung -, wie nachfolgend gezeigt, anzuwenden. Dabei führt das erste Kriterium zu einer Schutzstufe bezüglich der Laserbetriebsart M und das zweite zu einer Schutzstufe bezüglich der Laserbetriebsart D, obwohl es sich um die Betrachtung eines gepulsten Lasers handelt.

Anmerkung:

Bei Unterscheidung nach der Laserbetriebsart darf jede der ermittelten Schutzstufen in Verbindung mit der Laserbetriebsart angegeben werden.

5.4.1 Impulsbetrachtung

5.4.1.1 Wellenlängenbereich 315nm bis 1400nm
Die Vorgehensweise entspricht derjenigen aus Abschnitt 5.3.1.

Für H bzw. für H’ kann die erforderliche Schutzstufe über die Spalte "M" für diesen Wellenlängenbereich aus Tabelle 3 entnommen werden. Der Kennbuchstabe für die Laserbetriebsart ist "M".

5.4.1.2 Wellenlängenbereiche < 315 nm und > 1400 nm
Die Spitzenleistungsdichte ist unter Verwendung der Spitzenleistung PP der Einzelimpulse zu berechnen:

ccc_1455_180501_05.jpg

Die erforderliche Schutzstufe kann aus der Spalte "M" aus Tabelle 3, entsprechend der Wellenlänge des Lasers, entnommen werden. Der Kennbuchstabe für die Laserbetriebsart ist "M".

Anmerkung zu 5.4.1: In der Norm DIN EN 207 wird der Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm betrachtet.