DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung

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Abschnitt 9.4 - Verantwortung des Instandhaltungsunternehmens

9.4.1
Das Instandhaltungsunternehmen hat die Instandhaltung in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsanweisungen des Herstellers (Bestandteil der Betriebsanleitung) durchzuführen.

9.4.2
Das Instandhaltungsunternehmen hat sicherzustellen, dass eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Instandhaltungsort und für jede Instandhaltungstätigkeit durchgeführt worden ist, wobei die Instandhaltungsanweisungen des Herstellers und alle vom Eigentümer/Betreiber der Anlage zur Verfügung gestellten Angaben berücksichtigt wurden.

9.4.3
Das Instandhaltungsunternehmen hat die Instandhaltungstätigkeiten durch geeignete und fachkundige Personen durchzuführen, welche mit den notwendigen Werkzeugen und Ausrüstungen ausgestattet sind.

9.4.4
Das Instandhaltungsunternehmen hat die Sachkunde der fachkundigen Personen auf dem neuesten Stand zu halten.

9.4.5
Das Instandhaltungsunternehmen hat die Anlage außer Betrieb zu nehmen, wenn während der Instandhaltung ein gefährlicher Zustand feststellt wird, der nicht sofort beseitigt werden kann.

Siehe DIN EN 13015.