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Abschnitt 5 - Bereitstellung und Benutzung

Für die Anwendung und den Betrieb von Show- und Projektions-Lasern gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2/GUV-VB2).

Zur Konkretisierung der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift, zur Bereitstellung und Benutzung der Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionszwecke sind insbesondere die im Abschnitt 6 aufgeführten Schutzmaßnahmen zu beachten. Sie dienen auch zur Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß Arbeitsschutzgesetz und der daraufhin erlassenen Verordnungen, z.B. Betriebssicherheitsverordnung.

Ein Handlungsbedarf ist z.B. dann gegeben, wenn auf Grund der Anwendung der Checkliste im Anhang 4 Maßnahmen notwendig sind.

Bei allen Punkten in der Checkliste, die mit "Nein" beantwortet wurden, muss jeweils geprüft werden, ob Änderungen notwendig sind.

Um den sicheren Betrieb zu gewährleisten sind die erforderlichen Maßnahmen wirksam durchzuführen.

5.1
Bereitstellung

Die Zuordnung eines Laserproduktes zu einer Laserklasse erfolgt durch den Hersteller. Der Unternehmer darf nur Lasereinrichtungen und Zubehör bereitstellen, die den geltenden Rechtsvorschriften und u.a. den im Abschnitt 2 "Laserspezifische Regelungen" angeführten Regeln der Technik entsprechen.

Die Lasereinrichtungen sind nach den am Einsatzort zu erwartenden Bedingungen auszuwählen und bestimmungsgemäß einzusetzen.

Der Einsatz eines Lasers für Show- oder für Projektionszwecke kann erst dann als ungefährlich angesehen werden, wenn der Strahl ausreichend abgeschwächt, aufgeweitet, aufgeteilt oder so schnell bewegt wird, dass er das Auge ggf. nur sehr kurzzeitig treffen kann, und damit die Werte für die maximal zulässige Bestrahlung (MZB), die von der Wellenlänge, der Bestrahlungszeit und der Wiederholfrequenz von Pulsfolgen (siehe Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2/GUV-VB2), BG-Information "Betrieb von Laser-Einrichtungen" [BGI 832]) abhängen, nicht überschritten werden. Das Schutzziel kann auch durch den Einsatz eines geeigneten automatischen Strahlabschwächungssystems erreicht werden.

5.2
Betrieb von Lasereinrichtungen

Der Unternehmer hat die Lasereinrichtungen so zu betreiben, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller Beteiligten gewährleistet sind.

Der Betrieb umfasst:

  • Gefährdungsbeurteilung

  • Auf- und Abbau

  • Gebrauch

  • Wartung und Prüfung

Bei der Benutzung sind die im Abschnitt 6 aufgeführten Schutzmaßnahmen entsprechend dem Grade der Gefährdung durchzuführen bzw. anzuwenden.