Abschnitt 2.5 - 2.5 Mitbestimmung des Betriebsrates
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hat der Betriebsrat Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. Er hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb durchgeführt werden.