Abschnitt 54 - Zu § 23 Abs. 5 Nr. 1:
Technische Maßnahmen sind z. B.
eine doppelte Triebwerkskette
oder
eine zweite Bremse, wenn diese als NOT-AUS-STOPP-Bremse ausgeführt ist, d.h. sie muss auf der Trommel angeordnet sein und bei Übergeschwindigkeit selbsttätig einfallen.