DGUV Vorschrift 52 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Krane

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Abschnitt 24 - Zu § 7 Abs. 3:

Der Aushang der Betriebsvorschriften ersetzt nicht die notwendige Unterweisung des Kranführers; er soll dem Kranführer die Möglichkeit geben, die Betriebsvorschriften jederzeit nachzulesen.

Diese Forderung ist bei flurbedienten Kranen z. B. erfüllt, wenn die Betriebsvorschriften in der Nähe des Netzanschlussschalters oder des üblichen Abstellplatzes des Kranes angebracht sind.