DGUV Vorschrift 52 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Krane

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Abschnitt 18 - Zu § 3a Abs. 3:

Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nicht

  • nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen,

  • nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege,

  • Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen,

  • Arbeits- und Verkehrsbereiche bei programmgesteuerten Kranen.

Keine Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 21 und 24.