Abschnitt 18 - Zu § 3a Abs. 3:
Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nicht
nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen,
nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege,
Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen,
Arbeits- und Verkehrsbereiche bei programmgesteuerten Kranen.
Keine Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 21 und 24.