BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 67 BGV D36 DA - Zu § 32 Abs. 1:

Die in § 15 Abs. 1 und 6 erhobenen Forderungen müssen nach § 20 der Arbeitsstättenverordnung vom 1. Mai 1976 bereits seit dem 1. Mai 1976 erfüllt sein. Die Arbeitsstättenverordnung stellt allerdings nach § 56 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 1. Mai 1976 bestehende Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Verpflichtung frei; die Arbeitsstättenverordnung wurde zwischenzeitlich in der Fassung vom 28. August 2004 neu erlassen (Anforderungen siehe Abschnitt 1.1 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 sowie zu Übergangsvorschriften § 8 dieser Verordnung).