BGV D36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte

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Abschnitt 15 BGV D36 DA - Zu § 7:

Sicherungen gegen Abrutschen des Leiterfußes sind je nach Art und Beschaffenheit der Aufstellfläche geeignete Fußausbildungen, z. B. Stahlspitzen, Gummifüße.

Einrichtungen gegen Abrutschen des Leiterkopfes sind z. B.

  • Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtungen,

  • Anbinden des Leiterkopfes,

  • geeignete Gestaltung des Leiterkopfes der Leiter, z. B. Kopfpolster,

  • Verbreiterung des Leiterfußes.

Geeignete Einrichtungen gegen Abrutschen der Holme an der Anlegestelle sind z. B. geeignete Abstützungen der Holme gegen das Bauwerk.

In Nass- und Fettbereichen sind in der Regel nur Anlegeleitern mit einer Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtung gegen Abrutschen gesichert.

Anlegeleitern als Zugang zu Wasserfahrzeugen siehe § 3 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen" (VBG 75); zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift "Hafenarbeit" (BGV C21).

Bei Regalleitern empfiehlt es sich, die Einhak- oder Einhängevorrichtung so zu gestalten, dass die Leiter in Ruhestellung senkrecht gestellt und dabei gegen Umstürzen gesichert werden kann.