DGUV Vorschrift 79 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Verwendung von Flüssiggas

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Abschnitt 39 - Zu § 8:

Für Rohrleitungen, die unter einem Betriebsüberdruck von mehr als 0,1 bar stehen, siehe Druckbehälterverordnung und zugehörige Technische Regeln Rohrleitungen (TRR).

Bei der Erstellung von Leitungsinstallationen kann insoweit auf die Technischen Regeln Flüssiggas (TRF) zurückgegriffen werden, als in dieser Unfallverhütungsvorschrift zusätzliche Anforderungen nicht enthalten sind.