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Abschnitt 163 - Zu § 30 Abs. 9:Siehe Nummer 7.2 der Technischen Regeln Druckgase TRG 380 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Treibgastanks". Als ausreichender Abstand zwischen Füllanschluß und Lüftungsöffnungen gilt 0,5 m.