DGUV Vorschrift 79 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Verwendung von Flüssiggas

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Abschnitt 114 - Zu § 22 Abs. 6:

Eine gute natürliche Be- und Entlüftung ist gegeben, wenn z. B.

  1. 1.

    der Rauminhalt in m3 mindestens der 30fachen Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Betrieb befindlichen Geräte entspricht und durch Fenster und Türen ein natürlicher Luftwechsel sichergestellt ist

    oder

  2. 2.

    ständig offene Lüftungsöffnungen für Zu- und Abluft in der Nähe von Decke und Boden vorhanden sind, deren Größe in m2 mindestens der 0,003fachen Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Betrieb befindlichen Geräte entspricht.

Mit einer unzuträglichen Konzentration gesundheitsschädlicher Stoffe in der Atemluft ist nicht zu rechnen, solange die MAK-Werte unterschritten sind und der Sauerstoffgehalt in der Luft mehr als 19 Vol.-% beträgt.