DGUV Vorschrift 77 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Arbeiten im Bereich von Gleisen

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Abschnitt 13 - Zu § 5 Abs. 3:

Die Deutsche Bahn AG verlangt nach ihren "Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen" (DS 132 03) für Sicherungsposten, die in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzt werden, ein Mindestalter von 21 Jahren.

Die körperliche Eignung wird nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit" oder der Tauglichkeitsvorschrift der Deutschen Bahn AG "Tauglichkeit feststellen" (DS 107) oder den "Richtlinien für die ärztliche Feststellung der Tauglichkeit von Betriebs-Bediensteten" (VDV-Schrift Nr. 070.101.1) festgestellt.