Abschnitt 42 - Zu § 12:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn abschließbare Führerhäuser vorhanden sind oder Fahrzeuge mit Schlössern ausgerüstet sind, durch die für den Fahrvorgang wesentliche Einrichtungen blockiert werden und die nicht durch allgemein verwendbare Schlüssel geöffnet werden können, z. B. Schlösser, die
auf die Lenkanlage wirken,
auf den Gangschalthebel wirken,
auf die Kraftübertragung wirken,
das Laufen des Motors verhindern.