Vorherige Seite Nächste Seite Abschnitt 154 - Zu § 57 Abs. 2:Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen sind; siehe auch BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916). Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
Abschnitt 154 - Zu § 57 Abs. 2:Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen sind; siehe auch BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916).