DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

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Abschnitt 107 - Zu § 37 Abs. 1:

Die Forderung nach Einhaltung der zulässigen Werte für die Achslasten ist erfüllt, wenn

  1. 1.

    die zulässige Vorderachslast nicht überschritten wird,

  2. 2.

    die zulässige Hinterachslast nicht überschritten wird

    und

  3. 3.

    die Mindestachslast der gelenkten Achse nicht unter 20 % des Fahrzeugmomentangewichtes liegt (gilt nicht für Sattelanhänger). Sofern die Fahrgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, darf die Mindestachslast der gelenkten Achse bis auf 10 % des Fahrzeugmomentangewichtes gesenkt werden.

Die Maßnahmen zur Ladungsverteilung richten sich nach der Art des Ladegutes und den Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeuges.

Empfehlungen zur Ladungsverteilung enthalten auch die VDI-Richtlinien 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen", VDI 2700 Blatt 4 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Lastverteilungsplan" und die BG-Information "Ladungssicherung auf Fahrzeugen" (BGI 649).