DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

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§ 38 - Aufenthalt im Gefahrbereich

(1) Der Aufenthalt im Gefahrbereich von Fahrzeugen ist nicht zulässig.

(2) Vor dem Öffnen der Bordwände ist festzustellen, ob Ladungsdruck gegen diese vorliegt.

(3) Aufbauverriegelungen sind möglichst von einem Standort außerhalb des Gefahrbereiches zu öffnen.

(4) Unter ungesicherten beweglichen Fahrzeugteilen, die sich in geöffneter oder angehobener Stellung befinden, ist der Aufenthalt nicht zulässig.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

lautet § 38 wie folgt:

(1) Unternehmer und Versicherte dürfen sich im Gefahrbereich von Fahrzeugen nicht aufhalten.

(2) Unternehmer und Versicherte haben vor dem Öffnen der Bordwände festzustellen, ob Ladungsdruck gegen diese vorliegt.

(3) Unternehmer und Versicherte haben Aufbauverriegelungen möglichst von einem Standort außerhalb des Gefahrbereiches zu öffnen.

(4) Unternehmer und Versicherte dürfen sich unter ungesicherten beweglichen Fahrzeugteilen, die sich in geöffneter oder angehobener Stellung befinden, nicht aufhalten.