Abschnitt 20 - Zu § 12 Abs. 4 Nr. 1:
Zu Flurförderzeugen, die für das Fahren mit angehobener Last gebaut sind, gehören z.B. Seiten- und Dreiseitenstapler sowie Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz.
Zu Flurförderzeugen, die für das Fahren mit angehobener Last gebaut sind, gehören z.B. Seiten- und Dreiseitenstapler sowie Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz.