DGUV Vorschrift 64 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schwimmende Geräte

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Abschnitt 5 - Zu § 5:

Für den Nachweis der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit und für die praktische Erprobung der Kentersicherheit wird auf die "Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte" (ZH 1/137) verwiesen.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiete des Baues von Wasserfahrzeugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) vertraut ist. Er soll Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweise schwimmender Geräte prüfen und gutachtlich beurteilen können.