DGUV Vorschrift 60 - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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§ 26 - Geländer

(1) Geländer nach § 7 Abs. 1 dürfen nur geöffnet oder teilweise entfernt werden:

  1. 1.

    Zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,

  2. 2.

    beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,

  3. 3.

    beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,

  4. 4.

    bei Wasserfahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,

  5. 5.

    bei Wasserfahrzeugen, die Bord an Bord liegen oder gekuppelt sind, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht

    oder

  6. 6.

    wenn zum Be- und Entladen oder Baubetrieb gehörende Arbeiten unverhältnismäßig behindert werden.

(2) Sind Betriebszustände nach Absatz 1 nicht mehr vorhanden, sind Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.

(3) Abnehmbare Geländerstützen sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben zu sichern.