DGUV Vorschrift 58 - Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver

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§ 7 - Sicherheitsabstände

(1) Herstellungs-, Bearbeitungs- und Zwischenlagergebäude müssen, um die Übertragung von Bränden, Explosionen und deren Folgen möglichst zu verhindern, folgende Mindestabstände haben:

10 m  untereinander sowie zu Fertiglagergebäuden,

15 m  zu Gebäuden und Räumen, in denen keine Dauerarbeitsplätze eingerichtet sind,

50 m  zu allen Gebäuden mit Dauerarbeitsplätzen.

(2) Für Ausblaseflächen gelten zusätzlich folgende Mindestabstände:

10 m  zur öffnungslosen Widerstandswand eines Herstellungs-, Bearbeitungs-, Zwischen- und Fertiglagergebäudes,

25 m  zwischen zwei Ausblaseflächen, zu Gebäuden und Räumen, in denen keine Dauerarbeitsplätze eingerichtet sind,

50 m  zu allen Gebäuden mit Dauerarbeitsplätzen.

(3) Innerbetriebliche Verkehrswege, ausgenommen Stichwege, müssen zu Ausblaseflächen einen senkrechten Abstand von wenigstens 25 m haben.

(4) Die Abstände nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Behörde vermindert werden, wenn andere wirksame Vorkehrungen gegen Brand- oder Explosionsgefahren getroffen sind, z.B. Schutzwall, Schutzwand.