§ 7 - Sicherheitsabstände
(1) Herstellungs-, Bearbeitungs- und Zwischenlagergebäude müssen, um die Übertragung von Bränden, Explosionen und deren Folgen möglichst zu verhindern, folgende Mindestabstände haben:
10 m untereinander sowie zu Fertiglagergebäuden,
15 m zu Gebäuden und Räumen, in denen keine Dauerarbeitsplätze eingerichtet sind,
50 m zu allen Gebäuden mit Dauerarbeitsplätzen.
(2) Für Ausblaseflächen gelten zusätzlich folgende Mindestabstände:
10 m zur öffnungslosen Widerstandswand eines Herstellungs-, Bearbeitungs-, Zwischen- und Fertiglagergebäudes,
25 m zwischen zwei Ausblaseflächen, zu Gebäuden und Räumen, in denen keine Dauerarbeitsplätze eingerichtet sind,
50 m zu allen Gebäuden mit Dauerarbeitsplätzen.
(3) Innerbetriebliche Verkehrswege, ausgenommen Stichwege, müssen zu Ausblaseflächen einen senkrechten Abstand von wenigstens 25 m haben.
(4) Die Abstände nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Behörde vermindert werden, wenn andere wirksame Vorkehrungen gegen Brand- oder Explosionsgefahren getroffen sind, z.B. Schutzwall, Schutzwand.