DGUV Vorschrift 23 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste

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Abschnitt 23 - Zu § 24:

Im Rahmen von Geld- oder Werttransporttätigkeiten nach den Durchführungsanweisungen zu § 1 macht die Durchführung von Geldtransporten wegen der damit verbundenen offenkundigen Überfallgefahr besondere Eignungen, Ausbildungen und Maßnahmen nach § 3 erforderlich.

Bei der Eignungsbeurteilung ist insbesondere auch auf Unbescholtenheit sowie eine geordnete Lebensführung zu achten, z. B. durch die unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), polizeiliches Führungszeugnis, die aktuelle Schufa-Selbstauskunft.

Im Rahmen der besonderen Ausbildung ist auch den erhöhten Anforderungen hinsichtlich des frühzeitigen Erkennens von Gefahr- und Konfrontationssituationen Rechnung zu tragen. Hierbei sind ebenfalls Kenntnisse über das rechtliche, taktische und strategische Verhalten in Situationen vor, während und nach einem Überfall zu vermitteln.

Eine sorgfältige Einweisung beinhaltet auch die Vermittlung fundierter Kenntnisse über Transporttechniken sowie den Einsatz von Technischen Transportsicherungen.

Entsprechende Eignungen, Ausbildungen und Einweisungen von Beschäftigten können auch für die Durchführung der Transporte von sonstigen Werten nach den Durchführungsanweisungen zu § 1 erforderlich sein, wenn das Ergebnis der gemäß Arbeitsschutzgesetz durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Überfallrisiko aufzeigt.

Siehe auch: