Abschnitt 43 - Zu § 15 Abs. 2:
In Abhängigkeit von der Bauart der Oberflächenbelüfter bzw. Umwälzeinrichtungen (Strömungserzeuger) können eine oder mehrere Not-Befehlseinrichtungen erforderlich sein.
In Abhängigkeit von der Bauart der Oberflächenbelüfter bzw. Umwälzeinrichtungen (Strömungserzeuger) können eine oder mehrere Not-Befehlseinrichtungen erforderlich sein.