DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen

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§ 2 - Begriffsbestimmungen

(1) Abwassertechnische Anlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sämtliche Einrichtungen, die der Abwasserableitung, Abwassersammlung, Abwasserspeicherung, Abwasserbehandlung, Faulgasgewinnung, Faulgaslagerung, Faulgasverwendung und der Schlammbehandlung dienen.

(2) Abwasserableitungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sämtliche der Ableitung und Speicherung des Abwassers dienende Einrichtungen.

(3) Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen, in denen Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird.

(4) Abwasser im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).

(5) Umschlossene Räume im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Räume, die offen von Abwasser durchflossen werden der in denen offen Abwasser gesammelt oder gespeichert oder behandelt wird, oder sonstige Bauwerke von abwassertechnischen Anlagen, die in offener Verbindung mit dem Abwasser stehen. Zu den umschlossenen Räumen gehören auch deren Zugänge, wie Kontrollschächte und sonstige Schächte, auch wenn sie nicht ständig in offener Verbindung mit dem Abwasser stehen. Hierzu zählen nicht oberirdische Räume von Abwasserbehandlungsanlagen.

(6) Gefahren durch Stoffe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gefahren, die durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Aerosole, Dämpfe oder Gase in gefahrdrohender Menge oder Konzentration sowie durch sauerstoffverdrängende Medien und Krankheitserreger auftreten können.

(7) Arbeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Tätigkeiten, die dem Betrieb auf abwassertechnischen Anlagen zuzurechnen sind.

(8) Absturzhöhe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die vom Niveau der Standfläche senkrecht gemessene Strecke zu darunter liegenden ausreichend großen tragfähigen Flächen.