§ 15 - Belebungsbecken
(1) Belüftungs- oder Umwälzeinrichtungen müssen so ausgerüstet oder angeordnet sein, daß Arbeiten an diesen Einrichtungen von sicheren Standflächen aus möglich sind.
(2) Bei Oberflächenbelüftern und Umwälzeinrichtungen müssen die Not-Befehlseinrichtungen im Bereich der Belüftungs- oder Umwälzeinrichtungen angeordnet sein.