DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen

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§ 14 - Absturzbauwerke, Ablaufleitungen, Düker

(1) Zum Erreichen von Arbeitsplätzen an Absturzbauwerken und Dükern müssen Schachtbauwerke eingerichtet sein.

(2) In Absturzbauwerken mit einer Neigung steiler 1 : 5 müssen neben den Gerinnen Treppen mit Handlauf vorhanden sein.

(3) In begehbaren Kanälen müssen vor Absturzbauwerken Sicherungengegen Absturz vorhanden sein.

(4) Dükereinläufe und Ablaufleitungen, bei denen die Gefahr des Hineinrutschens besteht, müssen wirksam gesichert sein.