DGUV Vorschrift 20 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 16 - Zu § 10 Abs. 4:

Diese Forderungen sind z.B. erfüllt, wenn

  • die Grundfläche für einen Arbeitsplatz mindestens 5 m2 und für jeden weiteren Arbeitsplatz mindestens 4 m2 beträgt; die Forderung des § 23 Arbeitsstättenverordnung, dass Arbeitsräume mindestens eine Grundfläche von 8 m2 aufweisen müssen, bleibt hiervon unberührt,

  • die lichte Höhe des Arbeitsraumes mindestens 2,50 m beträgt und durch Einbauten, z.B. lüftungstechnische Anlagen, nicht unterschritten wird; dies gilt auch für Arbeitsplätze hinter durchschusshemmenden Abtrennungen,

  • die freie Bewegungsfläche je Arbeitsplatz mindestens 1,5 m x 1,0 m groß ist

    und

  • je Arbeitsplatz eine Frischluftmenge von mindestens 45 m3/h so zugeführt werden kann, dass die Versicherten keiner vermeidbaren Zugluft ausgesetzt sind.

Siehe auch

  • §§ 23 und 24 Arbeitsstättenverordnung,

  • § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).