Abschnitt 40 - Zu § 23:
Die Prüfungen können von den Sachverständigen der Prüfstellen, die nach der Landesbauordnung für die Prüfung Fliegender Bauten zuständig sind, durchgeführt werden.
Die Prüfungen können von den Sachverständigen der Prüfstellen, die nach der Landesbauordnung für die Prüfung Fliegender Bauten zuständig sind, durchgeführt werden.