Abschnitt 39 - Zu § 22 Abs. 3:
Als "Gefährliche Tiere" gelten solche, die durch ihre Körperkraft, Gifte, Waffen und ihr Verhalten Personen gefährden können.
Siehe "Sicherheitsregeln für die Haltung von Wildtieren" (ZH 1/70).
Den Stallungen sind Wasserbecken gleichzusetzen.