Abschnitt 14 - Zu § 7:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte sich mindestens 0,5 m entfernt von bewegten Teilen aufhalten können und nicht, z.B. durch Fahrgäste, in den Gefahrenbereich gestoßen werden können.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte sich mindestens 0,5 m entfernt von bewegten Teilen aufhalten können und nicht, z.B. durch Fahrgäste, in den Gefahrenbereich gestoßen werden können.