Abschnitt 60 - Zu § 28:
Nach § 1 Abs. 2 ist für
das Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung,
Arbeiten zum Aufbringen von Beschichtungen einschließlich Anstricharbeiten,
Klebearbeiten,
Nebenarbeiten in Zusammenhang mit den vorgenannten Arbeiten, wie Trocknen der Oberfläche, Entfernen, Schleifen oder Polieren von Beschichtungen,
an Innenflächen und Einbauten von Schiffsräumen Anhang V Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung anzuwenden, wenn die Versicherten hierbei den Einwirkungen von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sein können oder eine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.