Abschnitt 54 - Zu § 26 Abs. 1:
Bewegen beinhaltet das Transportieren, Wenden, Verschieben oder ähnliche Arbeitsvorgänge bei der Montage oder Demontage.
Schwere oder sperrige Teile können z. B. sein:
Schiffbausektionen, Lukendeckel, Ruder, Propeller, Wellen, große Maschinen, Kessel, Hilfskonstruktionen.