§ 3 - Standsicherheit und Tragfähigkeit
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen sowie deren Bauteile einschließlich der schiffbaulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die Standsicherheit und Tragfähigkeit jederzeit gewährleistet ist.
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen sowie deren Bauteile einschließlich der schiffbaulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die Standsicherheit und Tragfähigkeit jederzeit gewährleistet ist.