§ 13 - Rettungsgeräte, Rettungstransportmittel, Rettungsmittel
Zur Rettung Verunglückter aus dem Wasser und schwer zugänglichen Bereichen müssen Rettungsgeräte, Rettungstransportmittel und Rettungsmittel leicht erreichbar vorhanden sein.
Zur Rettung Verunglückter aus dem Wasser und schwer zugänglichen Bereichen müssen Rettungsgeräte, Rettungstransportmittel und Rettungsmittel leicht erreichbar vorhanden sein.