Abschnitt 42 - Zu § 30 Abs. 1:
Siehe auch § 16 Abs. 1.
Die Berechnung der für das Austauchen erforderlichen Luftmenge erfolgt auch unter Berücksichtigung horizontaler Wege, die der Taucher unter Wasser zurücklegen muss, bevor er austauchen kann, z.B. beim Tauchen in oder unter Bauwerken.