Abschnitt 32 - Zu § 22 Abs. 1:
Bei Tauchtiefen über 50 m und Verwendung von Druckluft als Atemgas besteht eine erhöhte Gefahr des Tiefenrausches.
Auf die BG-Information "Mischgastauchen" (in Vorbereitung) wird hingewiesen.
Bei Tauchtiefen über 50 m und Verwendung von Druckluft als Atemgas besteht eine erhöhte Gefahr des Tiefenrausches.
Auf die BG-Information "Mischgastauchen" (in Vorbereitung) wird hingewiesen.