§ 2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind folgende Begriffe bestimmt:
- 1.
Taucherarbeiten sind Arbeiten in Wasser, bei denen die Taucher über Tauchgeräte mit Druckluft versorgt werden.
- 2.
Helmtauchgeräte sind Tauchgeräte, bei denen ein starrer Helm mit einem Trockentauchanzug verbunden ist. Das von Helm und Anzug umschlossene Luftvolumen wird mit Druckluft konstant durchgespült.
- 3.
Leichttauchgeräte sind Tauchgeräte, bei denen der Taucher atemgesteuert mit Druckluft versorgt wird.
- 4.
Tauchtiefendruck ist der in der jeweiligen Tauchtiefe herrschende Überdruck.
- 5.
Signalleinen sind Seile, die der Sicherung des Tauchers dienen und eine Verbindung zwischen Signalmann und Taucher zur Signalgebung gewährleisten.
- 6.
Telefonleinen sind Signalleinen, die in die Telefonkabel zugentlastet eingeflochten sind.
- 7.
Laufleinen sind Seile, die der Orientierung des Tauchers dienen und die hauptsächlich zur Durchführung von Sucharbeiten verwendet werden.
- 8.
Grundtaue sind Seile, die der Orientierung des Tauchers zwischen Oberfläche und Arbeitsplatz unter Wasser dienen.
- 9.
Auftauchen (Aufstieg) ist das Aufsuchen einer geringeren Wassertiefe.
- 10.
Austauchen ist ein Auftauchen zur Wasseroberfläche.
- 11.
Tauchgang ist ein zeitlich begrenzter, einmaliger Aufenthalt unter Wasser.
- 12.
Tauchereinsatz ist die Gesamtheit der Tauchgänge unter gleichen Bedingungen und am gleichen Ort zur Durchführung einer Unterwasserarbeit.
- 13.
Tauchstelle ist der Bereich, der den Arbeitsplatz der Tauchergruppe, den Einstieg des Tauchers, seinen Arbeitsplatz unter Wasser und seinen Ausstieg umfasst.
- 14.
Taucher-Druckkammern (Transportkammern oder Behandlungskammern) sind Druckbehälter, die dem Transport oder der Behandlung erkrankter Taucher dienen.