DGUV Vorschrift 36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit

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Abschnitt 78 - Zu § 43 Abs. 6:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

  1. 1.

    bei Arbeiten auf oder an nicht vollständig geschlossenen Luken oder auf Stapeln Schutznetze gespannt sind,

  2. 2.

    bei Arbeiten an Stellen, die eine feste Absturzsicherung nicht zulassen, z. B. ungesicherte Bordkanten, die Versicherten angeseilt sind,

  3. 3.

    bei Arbeiten auf Containern diese Arbeiten von Personenaufnahmemitteln aus ausgeführt werden oder, falls das Personenaufnahmemittel verlassen werden muss, die Versicherten angeseilt und mit dem Personenaufnahmemittel fest verbunden sind.