DGUV Vorschrift 36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit

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Abschnitt 20 - Zu § 16 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Geräte ausreichender Tragfähigkeit, sicherer Lastaufnahme und ausreichender Standsicherheit bereitgestellt werden.

Siehe z. B. auch Unfallverhütungsvorschriften

sowie BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), insbesondere

  • Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"

  • Kapitel 2.9 "Betreiben von Stetigförderern",

  • Kapitel 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen".

Online-Fassung dieser BG-Regel siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676)