DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit

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§ 23 - Container-Krane

Der Unternehmer hat beim Einsatz von Container-Kranen, bei denen die Fahrbewegung leitliniengeführt ist, dafür zu sorgen, dass

1.einem Betreten der Fahrbahnen durch feste Absperrungen entgegengewirkt wird,
2.in Bereichen, in denen Querverkehr stattfindet, höchstens mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird
und
3.die Fahrbahnen über ihre ganze Länge deutlich erkennbar und dauerhaft als Gefahrbereich gekennzeichnet sind.