DGUV Vorschrift 35 - Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

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§ 37 - Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat

  1. 1.

    vor der ersten Inbetriebnahme

    und

  2. 2.

    nach wesentlichen Umbauten oder Neuzustellungen

einen amtlich anerkannten Sachverständigen mit der Prüfung von Direktreduktionsschachtöfen, Winderhitzern, Gasumsetzern, Ofenkühlungen, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen von Hochöfen mit einem Betriebsüberdruck größer als 0,5 bar an der Gicht zu beauftragen, ob diese Anlagen den Bestimmungen dieser BG-Vorschrift entsprechen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Sachverständige die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 als Bau-, Druck- und Abnahmeprüfung wie folgt vornimmt:

  1. 1.

    Die Bauprüfung hat sich auf die Berechnung und Konstruktion sowie auf die Bauausführung zu erstrecken.

  2. 2.

    Die Druckprüfung ist als Wasserdruck- oder Gasdruckprüfung durchzuführen. Für die Gasdruckprüfung darf nur Luft oder Inertgas verwendet werden. Die Gasdruckprüfung ist mit dem 1,1fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes durchzuführen; in diesem Falle sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

  3. 3.

    Die Abnahmeprüfung hat sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung der Anlagen sowie auf das Vorhandensein und die richtige Anordnung der Sicherheitseinrichtungen nach § 23 zu erstrecken.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Sachverständige bei einer Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 die Anlagen, soweit zugänglich, einer inneren Prüfung unterzieht.

(4) Der Unternehmer hat einen Versicherten als Sachkundigen mit der Durchführung von äußeren Prüfungen zu beauftragen.

(5) Der Sachkundige hat die Anlagen nach Absatz 1 alle zwei Jahre vom Zeitpunkt der Prüfungen nach Absatz 2 an gerechnet einer äußeren Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung hat sich auf den äußeren Zustand der Anlage, auf die Ausrüstungsteile und die Sicherheitseinrichtungen zu erstrecken.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfungen des Sachverständigen und des Sachkundigen in ein Prüfbuch eingetragen wird.