DGUV Vorschrift 35 - Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

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§ 33 - Transport feuerflüssiger Massen in Pfannen

(1) Der Unternehmer hat zur Vermeidung eines Überschwappens feuerflüssiger Massen beim Transport ein Freibord für Roheisen- und Schlackenpfannen festzulegen.

(2) Versicherte dürfen Roheisen- und Schlackenpfannen für den Transport nur bis zum nach Absatz 1 festgelegtem Freibord mit feuerflüssigen Massen füllen.

(3) Ist das nach Absatz 1 festgelegte Freibord nicht eingehalten worden, hat der Versicherte den Unternehmer hiervon zu unterrichten.

(4) Der Unternehmer hat für einen sicheren Transport der überfüllten Pfanne zu sorgen.

(5) Auf Wagen mit gefüllten Pfannen dürfen Versicherte nur in feuersicheren Ständen mitfahren.