Abschnitt 11 - Zu § 6 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn mit dem Warnzeichen W09 "Warnung vor einer Gefahrstelle" und einem Zusatzzeichen nach der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) auf die Absturzgefahr hingewiesen wird.