§ 34 - Gießen
Die Versicherten haben sich davon zu überzeugen, dass Gießrinnen, Gießrohre und Kokillen vor ihrem Einsatz trocken sind.
Die Versicherten haben sich davon zu überzeugen, dass Gießrinnen, Gießrohre und Kokillen vor ihrem Einsatz trocken sind.